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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19 (https://dejure.org/2019,33429)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2019 - 3 S 91.19 (https://dejure.org/2019,33429)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - 3 S 91.19 (https://dejure.org/2019,33429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Auslegung eines Schulaufnahmebegehrens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 55a Abs 2 S 2 Nr 2 SchulG BE, § 4 Abs 4 GrSchulV BE, § 55a Abs 2 S 3 SchulG BE, § 4 Abs 6 GrSchulV BE
    Gewünschte andere Schule; Aufnahme; Anmeldetermin; Rangfolgekriterien; Wunsch eines bestimmten Schulprogramms usw.; Äußerung des Elternwunsches; Ankreuzen; Losverfahren; Nachrückverfahren; Rechtsgrundlage; Zeile einfügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 3 S 55.15

    Grundschule; Aufnahme; Schule besonderer pädagogischer Prägung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19
    Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 - OVG 3 S 77.17 -), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14).

    Die durch eine vorrangige - fehlerhafte - Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, eingetretene Verletzung des gesetzlich normierten Rechts eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, wird regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 79.19

    Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung; Fehler im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19
    Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 - OVG 3 S 77.17 -), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14).

    Welchen Platz die im Eilverfahren erfolgreichen Bewerber aufgrund der Aufnahmeentscheidung ursprünglich als Nachrücker innehatten, ist hierbei grundsätzlich ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - 3 S 45.13

    Oberschule; Aufnahme in die -; Schulform; einstweilige Anordnung; Eilverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19
    Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 - OVG 3 S 77.17 -), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14).

    Welchen Platz die im Eilverfahren erfolgreichen Bewerber aufgrund der Aufnahmeentscheidung ursprünglich als Nachrücker innehatten, ist hierbei grundsätzlich ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17

    Keine Geschlechterquote bei der Aufnahme in ein grundständiges Gymnasium

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19
    Die durch eine vorrangige - fehlerhafte - Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, eingetretene Verletzung des gesetzlich normierten Rechts eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, wird regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 3 S 75.17

    Rechtsnatur der Frist zur Anmeldung an der Erstschule; Teilnahme an einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19
    Im Übrigen ist der Verweis auf § 55a Abs. 1 Satz 4 SchulG und die darin enthaltene Vorgabe, bei der Anmeldung die Schule zu benennen, die das angemeldete Kind aufnehmen soll, für die Frage, bis wann eine Anmeldung vorliegen muss, um berücksichtigt zu werden, erkennbar untauglich (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 2 ff., wonach der Anmeldezeitraum gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO keine materielle Ausschlussfrist darstellt).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2018 - 3 S 60.18

    Aufnahme in die Grundschule; Geschwisterregelung; Begründung für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19
    Ein Wunsch muss nur geäußert werden um zu existieren, ohne dass es einer weiteren Erläuterung zwingend bedürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - OVG 3 S 124.11 - Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 S 81.19

    Zuständigkeit des Schularztes zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19
    Die Beschwerde legt nicht dar, welcher weiteren "Nachweise" der Aufnahmevoraussetzungen es bedürfe, zumal die Schulbehörden im Rahmen des § 42 Abs. 2 SchulG nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG) frei sind, wie sie die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung eines etwaigen Sprachförderbedarfs gewinnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 3 S 81.19 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2023 - 3 S 73.23

    Gemeinschaftsschule; Auswahlverfahren; Rechtsfehler; Rechtsschutzgewähr; fiktiv

    Im Rahmen des Nachrückverfahrens sind die in dem Aufnahmeverfahren bisher nicht zum Zuge gekommenen Bewerber unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie gegen ihre Nichtaufnahme einen Rechtsbehelf eingelegt haben (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 10).

    Die durch eine vorrangige - fehlerhafte - Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, eingetretene Verletzung des gesetzlich normierten Rechts eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, wird regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 11).

    Welchen Platz die im Eilverfahren erfolgreichen Bewerber aufgrund der Aufnahmeentscheidung ursprünglich als Nachrücker innehatten, ist hierbei grundsätzlich ohne Belang (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 20, vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 11, und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21

    Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer bestimmten Schule

    Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - OVG 3 S 107/21 - Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2021 - 3 S 107.21

    Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule zum Schuljahr 2021/2022

    Auch eine etwaige Bestandskraft des Ablehnungsbescheides steht insoweit nicht entgegen, da in einem Nachrückfall das jeweilige Verwaltungsverfahren durch den Antragsgegner gemäß §§ 48 ff. VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG wiederaufgenommen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 10).

    Die durch eine vorrangige - fehlerhafte - Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, eingetretene Verletzung des gesetzlich normierten Rechts eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, wird regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2020 - 3 S 73.20

    Grundschule; Aufnahme; zuständige Grundschule; andere Grundschule; Bindung zu

    Bestehen zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule im Hinblick auf das Fremdsprachenangebot oder die Ausgestaltung der Ganztagsgrundschule keine Unterschiede, fehlt es an der Grundlage für eine vorrangige Berücksichtigung des Wechselwunsches im Rahmen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG (juris: ) (Abgrenzung zu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 7).(Rn.7).

    Soweit die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - (juris Rn. 7) in einem gegenteiligen Sinn verstanden werden können, hält er hieran nicht fest.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2020 - 3 S 76.20

    Sekundarstufe I; Aufnahme; Gemeinschaftsschule; erste Fremdsprache; gesonderte

    Die Aussage in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - (juris), dass die durch eine vorrangige - fehlerhafte - Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, eingetretene Verletzung des gesetzlich normierten Rechts eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, regelmäßig dadurch kompensiert wird, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 11), betrifft die Abgrenzung zum Nachrückverfahren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2020 - 3 S 86.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Härtefall; maßgeblicher Zeitpunkt;

    (Nur) diese sind gerade an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 11).
  • VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    Im Grundsatz sind zusätzliche Plätze, die als Ausgleich für rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen, an diejenigen Bewerber zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen und um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben, ohne dass es auf die Nachrückerliste ankäme (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06. September 2019 - OVG 3 S 79.19 -, juris Rn. 12 - 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 -, juris Rn. 11).
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